Sehr geehrte(r) Besucher / Besucherin
durch die neue Corona Schutzverordnung des Landes NRW ist es uns möglich die Timeslots bei unseren Tickets aufzuheben. Alle bereits erworbenen Tickets, behalten ihre Gültigkeit und werden ohne Zusatzkosten auf Tickets für den gesamten Messetag aufgewertet.
CORONA-SCHUTZVERORDNUNG:
Vollständig geimpften und von COVID-19 genesenen sowie getesteten Menschen stehen grundsätzlich wieder alle Einrichtungen und Angebote offen. Das ist die Kernaussage der neuen Corona-Schutzverordnung.
Die Verordnung ist deutlich kürzer als bisher, enthält weniger Paragraphen und Regelungen im Detail.
Die neue Corona-Schutzverordnung schreibt vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur genutzt bzw. besucht werden dürfen, wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder negative Testung vorgewiesen werden kann (3G = geimpft, genesen, getestet).
Die 3G-Regel tritt in dem jeweiligen Gebiet in Kraft, sobald der Inzidenzwert
- einer kreisfreien Stadt,
- eines Kreises
- oder des gesamten Landes
an fünf Tagen in Folge bei 35 oder darüber liegt.
Hinweise zur Landesinzidenz:
Befindet sich die Landesinzidenz fünf Tage bei 35 oder darüber, gilt automatisch am nächsten Tag landesweit die 3G-Regel. Dies gilt auch dann, wenn eine Kommune zu diesem Zeitpunkt unter dem Inzidenzwert von 35 liegt.
Liegt die landesweite Inzidenz an fünf Tagen hintereinander unter 35, endet die landesweite 3G-Regel am nächsten Tag. Dann kommt es für die Regelungen vor Ort darauf an, wo der Inzidenzwert bei der jeweiligen Kommune (= Kreis oder kreisfreie Stadt) liegt.
Die 3G-Regel gilt unabhängig von der Inzidenz immer für den Besuch von
- Krankenhäusern
- Alten- und Pflegeheimen
- besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
- Unterkünften für Geflüchtete sowie
- stationären Einrichtungen der Sozialhilfe
Weitere Hinweise
Kinder bis zum Schuleintritt müssen nicht getestet werden, sie sind getesteten Personen rechtlich gleichgestellt.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine inländische Schule besuchen, gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen dort, wo die 3-G-Regel gilt, keinen Nachweis (also: weder Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung) vorlegen.
Jugendlichen ab 16 Jahren müssen eine Bescheinigung ihrer Schule vorzeigen und gelten hierdurch als getestete Personen.
Nein. Die Verordnung arbeitet für unterschiedliche Regelungen nicht mehr mit mehreren Inzidenzstufen. Entscheidend ist, ob in einer Kommune oder dem Land der Inzidenzwert unter 35 oder ab 35 liegt.
Wichtiger Hinweis:
Da die Landesinzidenz aktuell über 35 liegt, greifen die 3G-Regelungen seit Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
Liegt der Inzidenzwert in einer kreisfreien Stadt, in einem Kreis oder im gesamten Land stabil bei 35 und mehr, besteht für alle Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, bei bestimmten Aktivitäten eine Pflicht zum Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests.
Wichtig:
Das Testergebnis darf bei Vorlage nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Probenentnahme.
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (= POC-Test) gilt in den oben genannten Fällen für:
- Veranstaltungen in Innenräumen
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- körpernahe Dienstleistungen (hierunter fallen auch notwendige medizinische Dienstleistungen)
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (mit mehr als 2.500 Personen)
Nein. Für genesene oder vollständig geimpfte Personen besteht keine Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses.
Quelle: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw